AGB
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Motz-Computer
Service und Vertriebs GmbH
Pfennigbreite 20-22
37671 Höxter
Tel. 05271/9704-0
Fax. 05271/9704-94
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Bestellers sowie Nebenabsprachen wird hiermit ausdrücklich widersprochen, sie gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden.
A. Kauf
I. Angebot und Abschluß
1. Unsere Angebote sind stets unverbindlich („freibleibend“). Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes aufzufassen. Der Auftrag ist durch uns erst angenommen, wenn der unsererseits schriftlich bestätigt wird.
2. Für den Umfang der Lieferung sind unsere Auftragsbestätigungen und das beigefügte Geräteblatt allein maßgebend. Abänderungen bedürfen unserer ausdrücklichen Bestätigung.
II. Installationsort
1. Motz-Computer erteilt auf Verlangen des Kunden Auskünfte über die für den Betrieb der Geräte notwendigen räumlichen, klimatischen und elektrischen Voraussetzungen.
2. Der Kunde hat sicherzustellen, daß die von Motz-Computer genannten Voraussetzungen bestehen bzw. eingehalten werden.
III. Lieferung, Lieferfristen und Rücknahme
1. Die von Motz-Computer angegebenen Liefertermine beruhen auf den vom Herstellerwerk genannten Lieferfristen.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn Motz-Computer bis zu ihrem Ablauf mindestens die Versandbereitschaft hergestellt und dem Kunden mitgeteilt hat.
3. Durch eine nachträglich vom Kunden gewünschte Änderung verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4. Hat der Kunde eine Anzahlung zu leisten oder den Nachweis der Sicherstellung der Finanzierung zu erbringen, so beginnt eine vereinbarte Lieferfrist erst, wenn der Kunde diese Verpflichtungen erfüllt hat. Weitere Voraussetzung für den Beginn der Lieferfrist ist das Vorliegen aller vom Besteller beizubringenden Unterlagen sowie die Erfüllung aller sonstigen Mitwirkungspflichten.
5. Unvorhergesehene Hindernisse, die nicht durch unseren Willen bedingt sind, wie z.B. höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Streiks und sonstige Betriebstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung nachweisbar rechtzeitig bestellter Ware, sowie im Rahmen eines Arbeitskampfes erforderlich gewordenen Aussperrungen führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die erwähnten Umstände sind von Motz-Computer auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines vorliegenden Lieferverzuges entstehen.
6. Teillieferungen sind zulässig.
7. Gerät Motz-Computer in Verzug, so gelten folgende Regelungen:
Motz-Computer haftet auf Schadenersatz, sofern der Verzug vorsätzlich oder grob Fahrlässigkeit nachweisbar ist. Bei Fahrlässigkeit kann der Besteller Ersatz des ihm entstandenen Schadens nur bis zu einem Höchstbetrag von 0,5% für jede vollendete Woche der Verspätung bis zur Höhe von insgesamt 5% des Wertes desjenigen Teiles der Gesamtlieferung verlangen, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich genutzt werden kann. Ist der Besteller Kaufmann, so ist eine Haftung auf Schadensersatz bei fahrlässig verschuldetem Verzug ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt.
8. Grundsätzlich erfolgt keine Rücknahme der Ware. Eine Ausnahme besteht nur bei mangelhafter Ware (siehe Gewährleistungshaftung).
IV. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich ab unseren Hauptsitz bzw. Niederlassung. Zuzüglich wird die Mehrwertsteuer in der am Tage der Lieferung geltenden Höhe in Rechnung gestellt.
2. Unsere Preise sind Tagespreise und beruhen auf den jeweils maßgebenden Kostenbestandteilen für Material, Löhne und Gemeinkosten; erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsabschluß und haben sich die Kosten bis zum Tage der Auslieferung verändert, ist Motz-Computer berechtigt, die dann gültigen Tagespreise in Rechnung zu stellen.
V. Zahlung
1. Der Kaufpreis zuzüglich gesetzl. Mehrwertsteuer wird mit Übergabe der Produkte durch Motz-Computer oder einen Beauftragten fällig.
2. Verzögert sich die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Umständen, so wird der gesamte Kaufpreis zum Zeitpunkt der Meldung der Versandbereitschaft fällig.
3. Zur Abnahme von Wechseln ist Motz-Computer nicht verpflichtet.
4. Die Annahme von Schecks und Wechseln erfolgt stets nur erfüllungshalber und unter dem Vorbehalt des Zahlungseingangs und der Diskontmöglichkeit. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden.
5. Gerät der Kunden mit seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise in Verzug, so hat er, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 1% pro Monat auf den noch offenstehenden Betrag zu zahlen, unbeschadet aller Motz-Computer sonst zustehenden Rechte.
6. Gerät der Kunden mit einer Zahlung in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein, löst er fällige Wechsel oder Schecks nicht ein, liegt eine Überschuldung vor oder wird die Eröffnung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens beantragt, so werden alle offenstehenden Forderungen sofort zahlbar. Das gleiche gilt im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden. Tritt dies ein, so sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu beanspruchen und die Erfüllung bis zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Gerät der Kunde mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug, so kann Motz-Computer nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz aufgrund Nichterfüllung verlangen.
7. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig, ausgenommen, es handelt sich – bei Vorliegen aller sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – um eine Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen. Der Anspruch von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
8. Stehen dem Kunden wegen mangelhafter Leistung Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe dieser Bedingungen zu, so kann er hinsichtlich ihm geschuldeter Zahlungen ein Zurückbehaltungsrecht nur in Höhe eines Betrages geltend machen, der in einem angemessenen Verhältnis zu der durch die aufgetretenen Mängel bewirkten Wertminderung steht. Auch dieses Recht ist ausgeschlossen, wenn Motz-Computer eine Gewährleistungsverpflichtung wegen der betreffenden Mängel anerkannt u. in angemessener Höhe Sicherheit geleistet hat.
VI. Übergabe und Gefahrübergang
1. Die Übergabe ist erfolgt, sobald der Kaufgegenstand beim Kunden installiert und wenn von Motz-Computer ein Abnahmetest erfolgreich durchgeführt ist.
2. Die Gefahr für den Liefergegenstand geht auf den Kunden über, sobald der Liefergegenstand bei ihm eingetroffen ist.
3. Verzögert sich die Versendung aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Ablauf des 7. Tages nach Absendung der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
4. Angelieferte Ware ist entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen oder wenn es sich nur um Teillieferungen handelt. Gewährleistungsansprüche des Kunden bleiben hiervon unberührt.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Alle Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH gegen den Käufer zustehenden Ansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, (gleichgültig auch, ob bereits fällig oder künftig) bei Wechseln und Schecks bis zu deren Einlösung im Eigentum von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH. Dies gilt auch für solche Waren, auf deren Lieferung der Käufer seine Zahlung ausdrücklich bezogen hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit für die Saldoforderung.
2. Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH gehörenden Gegenständen durch den Käufer gelten die §§ 947 und 948 BGB mit der Folge, daß der Miteigentumsanteil an der neuen Sache Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH als Vorbehaltseigentum zusteht.
3. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, sich gegenüber seinen Kunden das Eigentum an der Vorbehaltsware ebenfalls bis zu deren völligen Bezahlung vorzubehalten. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt.
4. Der Käufer tritt bereits hiermit alle ihm aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zustehenden Ansprüche gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenansprüche zur Sicherung sämtlicher Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH gegen ihn zustehenden Ansprüche ab. Auf Verlangen von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH hat der Käufer Auskunft über die abgetretenen Forderungen zu erteilen und die Abtretung seinen Kunden anzuzeigen.
5. Veräußert der Käufer die Vorbehaltswaren nach Verbindung oder Vermischung oder zusammen mit Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH nicht gehörenden Waren, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gegen seinen Kunden nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweiligen Vorbehaltsware.
6. Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH verpflichtet sich, die ihr nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach ihrer Wahl freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen mehr als 25% übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß mit Ausnahme der Lieferung im echten Kontokorrentverhältnis eine Freigabe nur für solche Lieferungen der Ersatzwerte zu erfolgen hat, die voll bezahlt sind.
7. Der Käufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt. Die Einziehungsbefugnis von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH bleibt hiervon unberührt. Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH wird aber selbst die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im Falle des Zugriffs Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer zunächst den Dritten auf das Vorbehaltseigentumsrecht von Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH hinzuweisen. Der Käufer hat darüber hinaus unverzüglich Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH durch eingeschriebenen Brief unter genauer Bezeichnung und Angabe der Anschrift des Dritten zu verständigen. Die mit einer Intervention verbundenen Kosten trägt der Käufer. Ist die Vorbehaltsware in den Besitz eines Dritten gelangt, so ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH berechtigt, allein, ohne Mitwirkung des Käufers, die Herausgabe an sich zu verlangen. Sollte Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH von seinem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen und nimmt die Vorbehaltsware zurück, so ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH zu freihändigen Verkauf oder zur freihändigen Versteigerung berechtigt. Für die Ausfallforderung haftet der Käufer.
8. Solange Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH das Vorbehaltseigentum an dem Kaufgegenstand zusteht, ist Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH oder ihr Beauftragter berechtigt, sich jederzeit von dessen Vorhandensein und Zustand zu überzeugen. Zu diesem Zweck hat der Käufer freien Zutritt zu dem Aufbewahrungsraum zu gewähren.
9. Der Käufer trägt die mit dem Eigentum, dem Besitz, dem Erwerb und dem Betrieb des Kaufgegenstandes verbundenen Pflichten Gefahren, Haftung, Steuern, Abgaben und sonstige Lasten. Er haftet für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden sowie für den verschuldeten oder zufälligen Untergang oder eine verschuldete oder zufällig Beschädigung des Kaufgegenstandes. Jeglicher dadurch entstandene Schaden oder sein Verlust sind Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH unverzüglich anzuzeigen.
10. Bei Ratenzahlungsvereinbarungen finden – soweit nicht Sonderbedingungen durch ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut erweiterte Geltung haben – die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß im Falle eines Rücktritts vom Vertrag Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH berechtigt ist, ein Entgelt für die Nutzung des Kaufgegenstandes zu verlangen. Dieses Entgelt beträgt bei gewöhnlicher Abnutzung des Kaufgegenstandes, bei dessen Rücknahme innerhalb der ersten drei Monate nach der Lieferung 25% des Verkaufspreises und für jeden weiteren Monat 4% des Verkaufspreises. Alle aufgrund der Bestellung gemachten Aufwendungen sind Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH zu ersetzen. Die Anrechnung etwaigen besonderen Wertminderungen bleibt Motz-Computer Service und Vertriebs GmbH vorbehalten. Diese Ansprüche, auf die vom Käufer geleisteten Zahlungen angerechnet werden, bleiben auch nach erfolgter Rücknahme des Kaufgegenstandes bestehen.
IX. Benutzung der Geräte und Weiterverkauf
1. Mit den Geräten werden keine Programme (Software) geliefert. Die Bedingungen, zu welchen der Kunde das Recht zur Nutzung von Motz-Computer Programmen (Software) erwirbt, werden durch einen gesonderten Programmlizenzvertrag geregelt.
2. Veränderungen der Geräte (auch in optischer oder funktioneller Hinsicht) dürfen vom Kunden oder von Dritten nur mit schriftlicher Genehmigung von Motz- Computer vorgenommen werden.
3. Der Kunde verpflichtet sich, die vorstehend aufgeführten Beschränkungen, im Falle eines Verkaufs der Geräte, dem Käufer aufzuerlegen.
4. Die Rechte aus einem Programmlizenzvertrag sind nicht übertragbar.
X. Gewährleistungshaftung
Für Mängel der Lieferung haftet Motz-Computer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:
1. Der Liefergegenstand ist vom Kunden unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlußfrist von 7 Tagen geltend zu machen. Nach der Entdeckung von Mängeln ist die Benutzung des Vertragsgegenstandes sofort einzustellen, wenn dies zur Vermeidung weiterer Schäden geboten ist.
2. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge unsachgemäßer Montage oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritten, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, der ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Jegliche Gewährleistungsverpflichtung von Motz- Computer erlischt, wenn am Liefergegenstand Änderungen oder Reparaturen vom Besteller der Dritten, ohne Einverständnis von Motz-Computer, vorgenommen worden sind.
3. Soweit ein Gewährleistungsanspruch besteht, ist Motz-Computer verpflichtet, die fehlerhaften Teile nachzubessern oder – nach Wahl von Motz-Computer – den Liefergegenstand oder das fehlerhafte Teil durch mangelfreies zu ersetzen.
4. Zur Vornahme aller, Motz-Computer erforderlich erscheinenden Ausbesserungen sowie zur Lieferung und zum Einbau von Ersatzteilen, hat der Kunde Motz-Computer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der diese, ist Motz-Computer von jeglicher Gewährleistungsverpflichtung befreit.
5. Schlägt die von Motz-Computer geschuldete Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Ein Fehlschlagen liegt vor, wenn ein bestimmter Mangel trotz mehrfacher Versuche durch Nachbesserung oder Ersatzleistung nicht beseitigt werden konnte und der Kunde Motz-Computer erfolglos eine angemessene Nachfrist mit der Bestimmung gesetzt hat, er werde nach Fristablauf sein Recht auf Wandlung oder Minderung ausüben.
6. Handelt es sich bei dem Liefergegenstand um gebrauchte Ware, so ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.
7. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate und beginnt am Tage der Übergabe. Bei Ersatzteillieferungen, übernimmt Motz-Computer, wenn der Kunde Kaufmann ist, die Gewährleistung für die Dauer von sechs Monaten.
8. Arbeits- und Wegezeit werden berechnet.
9. Eine weitergehende Gewährleistung wird von Motz-Computer nicht übernommen. Insbesondere kann der Kunde kein Ersatz für unmittelbaren oder mittelbaren Schaden verlangen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein Ersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft begründet ist; auch in diesem Falle sind – sofern nicht falsche Zusicherung vorsätzlich oder grob fahrlässig durch unsere gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten erfolgt ist – Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren Schadens ausgeschlossen, wenn der Kunde Kaufmann ist.
10. Motz-Computer kann die Beseitigung von Mängeln ohne Rechtsnachteile verweigern, sofern der Kunde von ihm geschuldete Zahlungen in einem Umfang zurückhält, der in keinem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.
XI. Gewerbliche Schutzrechte
Werden bei vertragsgemäßer Benutzung durch Motz-Computer gelieferte Geräten und/oder Programme gewerbliche Schutzrechte von Dritten geltend gemacht, so stellt Motz-Computer den Kunden von jeglicher Inanspruchnahme insoweit frei unter der Voraussetzung, daß der Kunde Motz-Computer umgehend schriftlich von der behaupteten Schutzrechtsverletzung unterrichtet, ohne schriftliche Zustimmung von Motz-Computer keinerlei Erklärungen abgibt und Motz-Computer
auf Verlangen die Führung aller Verhandlungen und eventuellen Rechtsstreitigkeiten überläßt.
XII. Rücktrittsrecht
1. Ein gesetzliches Rücktrittsrecht kann der Kunde erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ausüben.
2. Ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung im Falle bloßer Fahrlässigkeit wird auf 20% der Gegenleistung beschränkt, die mit dem Kunden für den betroffenen Teil der Leistungen vereinbart war. Ist der Kunde Kaufmann, so ist ein Schadenersatzanspruch bei bloß fahrlässig verschuldeter Unmöglichkeit oder Nichterfüllung ausgeschlossen. Gleiches gilt bei grober Fahrlässigkeit, es sei denn, der Verschuldensvorwurf trifft gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von Motz-Computer.
3. Motz-Computer kann von diesem Vertrag zurücktreten, wenn und sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer III 5. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert. Will Motz-Computer von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so ist dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war. Schadenersatzansprüche stehen dem Kunden in einem solchen Fall nicht zu.
XIII. Posteinrichtungen
Wird es zum Zwecke der Erreichung der Ziele des Kunden erforderlich, von Motz-Computer gelieferte Geräte mit Postleitungen zu verbinden, so obliegt es dem Kunden, falls diesbezüglichen Voraussetzungen auf seine Kosten zu schaffen.
XIV. Abtretung
Jede Übertragung und Abtretung von Rechten und Ansprüchen des Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von Motz-Computer.
XV. Ausschluß weitergehender Ansprüche
Die vorstehenden Bedingungen enthalten vollständig alle Ansprüche auf Rücktritt, Wandlung, Minderung, Nachbesserung oder Schadensersatz, die dem Kunden aus dem Vertragsverhältnis zustehen können. Soweit diese Bedingungen Ansprüche nicht gewähren, sind derartige Ansprüche ausgeschlossen. es sei denn, daß zwingende gesetzliche Vorschriften den Ausschluß verbieten.
XVI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist immer, auch wenn die Lieferung frei Haus vereinbart ist, Höxter.
Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten – auch für Wechsel- und Scheckklagen – ausschließlich Höxter.
Wir sind grundsätzlich bemüht, nur Transport- und Verpackungsmaterial entsprechend der seit dem
01. Dezember 1991 in Kraft getretenen Verpackungsordnung einzusetzen.
Leider ist das aus technischen Gründen nicht immer möglich.
Selbstverständlich nehmen wir diese Verpackung zurück.
Rücksendekosten können wir jedoch nicht tragen.